Gemeingebrauch
An natürlichen fließenden Gewässern – außer Talsperren und Wasserspeichern – darf jedermann den sogenannten Gemeingebrauch ausüben, d. h. unabhängig davon, wem das Gewässer gehört, darf man z. B. baden, tauchen, Boote ohne Eigenantrieb fahren etc.
Darüber hinaus kann der Gemeingebrauch auf anderen Gewässern, z. B. Seen, zugelassen werden. Auf schiffbaren Gewässern wie den Bundeswasserstraßen ist die Schifffahrt für jedermann erlaubt, hier darf man also auch Motorboot fahren oder gewerbliche Schifffahrt betreiben.
Ob und wie der Gemeingebrauch an einem natürlichen fließenden oder schiffbaren Gewässer eingeschränkt ist oder ob bestimmte Nutzungen an anderen Gewässern zugelassen sind, ergibt sich aus Verordnungen oder Allgemeinverfügungen.
Der NLWKN hat für nachstehende Gewässer Regelungen zum Gemeingebrauch getroffen. Die Downloadlisten enthalten auch einige Verordnungen der ehemaligen Bezirksregierungen, sofern sie heute noch zu beachten sind.
Dümmer und Steinhuder Meer
Zwischenahner Meer
Linksemsische Kanäle in der Stadt Nordhorn
Oste
- Verordnung vom 31.05.2010 - Download (0,44 MB)
- 1. Änderungsverordnung vom 22.06.2011 - Download (0,41 MB)
- Gesamttext der Verordnung (Stand: 01.08.2011) - Download (0,03 MB)
- Presseinformation vom 1. August 2011 - Download (0,02 MB)
Ringkanal
Gewässer in den Gemeinden Barßel, Saterland und Jümme
- Presseinformation des NLWKN - Download (0,02 MB)
- Verordnung vom 15.04.2010 - Download (0,32 MB)
- Allgemeinverfügung des Landkreises Cloppenburg vom 29.04.2010 - Download (0,02 MB)
Teilstrecken der Vechte sowie Kanäle im Baugebiet "Povel" innerhalb der Stadt Nordhorn
Haren-Rütenbrock-Kanal
Am Westufer des Dümmer
Dümmer und Steinhuder Meer
Zwischenahner Meer