Güterkraftverkehr
Gewerblicher Güterkraftverkehr ist in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der EU erlaubnis- bzw. lizenzpflichtig. Unternehmen, die Transporte allein im Bundesgebiet abwickeln, benötigen eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Die Lizenz für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz) berechtigt hingegen zu Transporten zwischen den EU-Staaten, aber auch zu Fahrten im Inland.
Zuständig für4 alle Fragen im Zusammenhang mit der Erteilung, der Verwaltung und dem Widerruf bzw. der Rücknahme von Erlaubnis und Lizenz ist grundsätzlich die untere Straßenverkehrsbehörde, also die Stadt oder der Landkreis in deren Bereich das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.
Das Ministerium ist an den entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und des Landes beteiligt, ebenso wenn es erforderlich ist, die Ausführung der Gesetze durch verwaltungsinterne Vorgaben zu koordinieren.
Vertiefende Informationen zu den nachfolgenden Themen sind über die nebenstehenden Links der zuständigen Stellen zu erhalten:
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und GleichstellungÜberwachung der Sozialvorschriften
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Niedersächsische Gewerbeaufsicht
Existenzgründung und Nachweis der Fachkunde
Industrie- und Handelskammern (IHK)
Informationen zu Güterverkehrszentren finden Sie hier.
Transport gefährlicher Güter
Der Transport gefährlicher Güter auf der Straße wird durch ein internationales Regelwerk (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)) geregelt, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Das ADR wird in Deutschland durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Kraft gesetzt. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik alle zwei Jahre überprüft und weiterentwickelt. Bei jeder Überarbeitung werden verschiedene Maßnahmen beschlossen, die die Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter aufrechterhalten und verbessern sollen.
Diese Sicherheitsvorschriften regeln im Wesentlichen:
- welche gefährlichen Güter befördert werden;
- wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet sein müssen;
- wie die Beförderungsmittel (z. B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;
- wie die Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;
- was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während der Beförderung zu beachten ist;
- wie das Personal, das gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.
Vertiefende Informationen, Vorschriften und Richtlinien für alle Verkehrsträger (Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt, Seeverkehr, Luftfahrt) sind über die Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zu erhalten.
Mitteilungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung , die im Bereich des Gefahrgutrechts eine Reihe von Aufgaben der Prüfung, Zulassung, Zertifizierung, Genehmigung und Anerkennung erfüllt, sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Materialforschung zu finden.
Für besonders gefährliche Güter ist nach § 35 a Abs. 3 GGVSEB die Erteilung einer Fahrwegbestimmung erforderlich, für deren Erteilung die Straßenverkehrsbehörden zuständig sind. Eine Übersicht über die zuständigen Behörden finden Sie hier.
Die für bestimmte Massengüter (z. B. Benzin, Propan, Butan) durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung erteilte Allgemeinverfügung einschließlich der ergänzenden Straßenkarten der Kommunen mit den Sperrstrecken kann hier heruntergeladen werden: Fahrwegbestimmung § 35 Allgemeinverfügung. Die Fahrwege der Straßenverkehrsbehörden durch Kartendarstellung mit verlinkten Karten der Straßenverkehrsbehörden sehen Sie unten aufgeführt.
Die betroffenen Beförderer, deren Fahrzeuge diesen Regelungen unterliegen, haben die jeweiligen Fahrwege für den Fahrzeugführer zu beschreiben (z. B. geeignete Straßenkarten, schriftliche Auflistung der Straßen) und ihn einzuweisen. Die Fahrwegbeschreibung sowie eine Kopie der Allgemeinverfügung muss der Fahrzeugführer mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen aushändigen.
Ansprechpartnerin in Niedersachsen: Jutta Kannegießer
Links zum Thema Gefahrgutrecht
Strassenverkehrsbehörden Gefahrgut
(XLS, 0,10 MB)
Allgemeinverfügung § 35a Abs. 3 GGVSEB-13-12-2017
(PDF, 0,22 MB)