Verordnung über den Erschwernisausgleich, Stand November 2019
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Erschwernisausgleich für Dauergrünland
Die Landesregierung gewährt durch Verordnung einen angemessenen Ausgleich für Eigentümer und Nutzungsberechtigte, wenn aufgrund von Vorschriften zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Teilen von Biosphärenreservaten, die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllt sind oder in gesetzlich geschützten Biotoptypen die rechtmäßig ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert ist.
Der aus Mitteln des Landes Niedersachsen finanzierte Erschwernisausgleich wird in den hoheitlich geschützten Natura 2000-Gebieten sowie den hoheitlich geschützten „Trittsteinbiotopen“ zur Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietssystems gemäß Artikel 10 der FFH-Richtlinie gewährt. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Aufbau des Schutzgebietsystems Natura 2000 zum Erhalt der biologischen Vielfalt zu unterstützen.
Das Formular Schlagkartei Erschwernisausgleich und Agrarumweltmaßnahmen des Naturschutzes (AUM-Nat) Grundförderung finden Sie hier als PDF-Datei sowie als Word-Datei.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Ansprechpartner für den Erschwernisausgleich im Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz ist:
Frau Susanne Jurkowlaniec, Referat 28, Tel.: 0511-120-3471, Email
Artikel-Informationen
erstellt am:
26.02.2010
zuletzt aktualisiert am:
13.10.2020