Runderlass zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Befreiung von der Heizkostenverordnung
Heizkostenverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung)
Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) des Bundes regelt bei Mehrfamilienhäusern die Abrechnung über die Kosten für Heizung und Warmwasser im Mietverhältnis/Nutzungsverhältnis und im Wohnungseigentümerverhältnis.
Gegenstand der 1981 auf der Grundlage des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erlassenen Heizkostenverordnung ist die Verpflichtung zur Erfassung des Energieverbrauchs für die zentrale Beheizung von Räumen und für die zentrale Warmwasserbereitung sowie die Verteilung der hierdurch entstandenen Kosten auf die Nutzerinnen und Nutzer nach Verbrauch.
Im Einzelfall kann die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände die Gebäudeeigentümerin beziehungsweise den Gebäudeeigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 11 Absatz 1 Nr. 5 HeizkostenV von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreien, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass sich diese nicht bereits aus § 11 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 HeizkostenV ergibt.
Zuständige Stelle für die Erteilung der Befreiung in Niedersachsen ist das
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Lüneburg
Herr Köpke
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Telefon: (0 41 31) 15-32 37
Telefax: (0 41 31) 15- 32 92
E-Mail: thies.koepke@ls.niedersachsen.de
Internet: www.soziales.niedersachsen.de