Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
• Anforderungen an das Baugrundstück und seine Bebauung,
• Anforderungen an Baumaßnahmen,
• Anforderungen an bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen,
• Vorschriften über Bauprodukte und Bauarten,
• Anforderungen an die Baugestaltung,
• Vorschriften über verantwortliche Personen,
• Vorschriften über Zuständigkeiten,
• Regelungen zum Baugenehmigungsverfahren und
• weitere Vorschriften über die Bauaufsicht.
Baugenehmigungsverfahren
Gemäß § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft.
Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden, wie z. B. Wohnhäusern, und anderen baulichen Anlagen, eine Baugenehmigung erforderlich. Der unteren Bauaufsichtsbehörde wird damit ermöglicht, die Vereinbarkeit baulicher Anlagen mit dem öffentlichen Baurecht vor ihrer Ausführung zu überprüfen. Entspricht das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht, besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (§ 70 NBauO).
Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Allerdings können im Einzelfall auch Abweichungen nach § 66 NBauO und für Sonderbauten Erleichterungen nach § 51 NBauO von Anforderungen der NBauO zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange vereinbar sind. Die Beratung zu und Gewährung solcher Abweichungen / Erleichterungen obliegt der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht bestehen u. a. für
1. verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 Absätze 1 und 2 NBauO
2. Abbruchanzeige nach § 60 Absatz 3 NBauO
3. sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO (Mitteilungsverfahren ).
Genehmigungsbedürftige, genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen immer das öffentliche Baurecht einhalten.
Für die Durchführung der Baugenehmigungsverfahren sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Dort sind weitere Informationen und notwendige Formulare zu finden. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden die Kosten für die Genehmigung vom Bauherrn angefordert.