Tagesförderstätte
Für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung nach
§ 53 SGB XII in Verbindung mit
§ 1 und
§ 2 der
VO nach § 60 SGB XII, die die Aufnahmevoraussetzungen für eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gemäß
§ 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nicht oder noch nicht erfüllen, besteht in Niedersachsen die Möglichkeit, in einer Tagesförderstätte betreut zu werden.
Sie stellt eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des
§ 13 SGB XII zur sozialen Eingliederung und Vorbereitung auf eine berufliche Rehabilitation dar.
Die Tagesförderstätte bietet Maßnahmen
- zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Fähigkeiten, z. B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit im sozialen, musischen und kreativen Bereich,
- zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
- zur Vorbereitung auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (insb. WfbM)
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