Info-Spalte
Krankenhäuser nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
im Land Niedersachsen
Nach § 21 Abs. 1a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in Niedersachsen bestimmte Krankenhäuser, die anspruchsberechtigt für eine Ausgleichszahlung nach § 21 Abs. 2a KHG eines aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 entstandenen Erlösrückgangs sind, finden Sie in der rechten Info-Spalte.
Stand vom 8. März 2021. Sollte es zu Änderungen kommen, werden diese hier veröffentlicht.