Datenschutz
Ziel des Datenschutzes ist es, das Recht jedes Einzelnen und jeder Einzelnen zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung der persönlichen Daten zu bestimmen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1983 im sog. Volkszählungsurteil festgestellt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch das Recht auf „informationelle Selbstbestimmung" umfasst. Dieses Recht wird allerdings nicht schrankenlos gewährt; es kann aus überwiegendem Allgemeininteresse durch Gesetz eingeschränkt werden.
Bei der Datenverarbeitung sind die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen zu erheben, Ausnahmen hiervon sind gesetzlich zu regeln.
Neben wirksamen Rechtsvorschriften ist es aber auch erforderlich, dass jede und jeder Einzelne verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten umgeht.
Betroffenenrechte
Diejenigen, deren Daten verarbeitet werden (Betroffene), können von der Daten verarbeitenden Stelle umfassend Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Außerdem haben Betroffene ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten sowie ein Recht auf Löschung unzulässig gespeicherter Daten.
Datenschutz im öffentlichen Bereich
Im öffentlichen Bereich wirkt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Abwehrrecht gegenüber staatlichen Stellen und bietet Schutz vor unzulässiger oder übermäßiger Datenspeicherung durch diese Stellen. Es wird hinsichtlich der Datenverarbeitung im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der niedersächsischen Kommunen vor allem durch das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) gewährleistet.
Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gilt als Sonderregelung das Recht des jeweiligen Sitzlandes. Für die Tätigkeiten des Norddeutschen Rundfunks (NDR) gelten somit die Regelungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.
Datenschutz im nicht öffentlichen Bereich
Für private Stellen, insbesondere Wirtschaftsunternehmen, ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die wesentliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Das BDSG ist außerdem von den Bundesbehörden zu beachten.
Neben dem NDSG und dem BDSG bestehen zahlreiche bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelungen, die Vorrang gegenüber allgemeinen Datenschutzvorschriften haben.
Datenschutzreform
Auf europäischer Ebene wird derzeit ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Datenschutzreform (Datenschutz-Grundverordnung) beraten, die insbesondere Regelungen enthält, die den Herausforderungen durch die Globalisierung und durch technische Entwicklungen wie dem Internet gerecht werden sollen. Die Datenschutz-Grundverordnung wird direkt in den Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sein und landes- und bundesrechtliche Regelungen nur im Rahmen der europäischen Vorgaben weiter gelten lassen.
Landesbeauftragte für den Datenschutz
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) kontrolliert, ob die Daten verarbeitenden Stellen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die LfD ist als unabhängige oberste Landesbehörde nur an Recht und Gesetz gebunden und unterliegt keiner staatlichen Aufsicht.
Jede Person, die sich durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in ihren Rechten verletzt fühlt, kann sich in dieser Angelegenheit an die LfD wenden. Die Adresse der LfD lautet
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Prinzenstraße 5
30159 Hannover
Sie können auch eine E-Mail an die Adresse poststelle@lfd.niedersachsen.de senden oder unter der Telefonnr. 0511/120-4500 anrufen.
Die LfD berät darüber hinaus öffentliche und private Stellen bei Fragen der zulässigen Datenverarbeitung. Hierzu sind auf ihrer Homepage diverse Informationen und Orientierungshilfen zu bestimmten Themen veröffentlicht: www.lfd.niedersachsen.de
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport nimmt im Bereich des Datenschutzes gesetzgeberische Aufgaben wahr. Es ist zuständig für das NDSG und wirkt an fachspezifischen Datenschutzregelungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene mit. Es ist auch zuständig für datenschutzrechtliche Grundsatzfragen.
Datenschutz in Niedersachsen