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Vorschriften der Landesregierung
Niedersächsische Corona-Verordnung:
Die nachstehende Fassung ist am 25. Januar 2021 in Kraft getreten:
Die erforderliche Änderungsverordnung zur Änderung der vorstehenden Corona-Regelung mit Begründungsteil finden Sie nachstehend:
Verordnung vom 22.01.2021 zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25.01.2021) mit Begründung
Vorgängerfassungen:
Die nachstehende Fassung trat am 24. Januar 2021 außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 10. Januar 2021) - mit markierten Änderungen)l
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Die nachstehende Fassung trat am 10. Januar 2021 außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 24. Dezember 2020 - mit markierten Änderungen)
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Die nachstehende Fassung trat am 24. Dezember 2020 außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung - Lesefassung (gültig ab 23. Dezember 2020 - mit markierten Änderungen)
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Die nachstehende Fassung trat am 23. Dezember 2020 außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung (gültig ab 16. Dezember 2020 - mit markierten Änderungen)
Änderungs-VO mit Begründungsteil
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung
Die nachstehende Fassung ist am 23. Januar 2021 in Kraft getreten:
Niedersächsische Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Eindämmung des Corona-Virus (Niedersächsische Quarantäne-Verordnung) - gültig ab 23. Januar 2021 - mit Begründungsteil
Vorgängerfassungen:
Die nachstehende Fassung trat am 22. Januar 2021 außer Kraft
Niedersächsische Quatäne-Verordnung - Lesefassung gültig ab 11. Januar 2021
Die nachstehende Fassung trat am 10. Januar 2021 außer Kraft
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung - Lesefassung gültig ab 23. Dezember 2020
Die nachstehende Fassung trat am 23. Dezember 2020 außer Kraft
Niedersächsische Quarantäne-Verordnung - Lesefassung gültig ab 01. Dezember 2020
Bußgeldkatalog
Verstöße gegen die Corona-Verordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Artikel-Informationen
erstellt am:
05.03.2020
zuletzt aktualisiert am:
25.01.2021