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Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Auf dieser Seite finden Sie die neuesten Antworten auf die aktuellen Fragen zu den Corona-Maßnahmen.
Viele weitere Fragen beantworten wir in den Themen-FAQ.
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Auf einen Blick:
» Vorschriften der Landesregierung
» Erweiterte Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten
Wo finde ich Informationen zu den Impfungen?
Hinweise zur Covid-19-Schutzimpfung | Antworten auf häufig gestellte Fragen (Impf-FAQ)
Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 und Neufassung der Corona-Verordnung zum 25. Januar 2021
Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021, sowie die Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Stephan Weil und die neue Corona-Verordnung, die am 25. Januar in Kraft tritt.
Im Bundesrat wurde am 18. Januar der verlängerte Anspruch auf Kinderkrankengeld beschlossen - wo finde ich Informationen dazu?Auf der enstprechenden Seite des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie ausführliche Informationen sowie einen Fragen- und Antwortkatalog.
Aktuelle Fragen und Antworten zur Niedersächsischen Corona-Verordnung (gültig ab 25. Januar 2021)
Maskenpflicht
Wo und wann genau gilt denn jetzt die neue Maskenpflicht?
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virusmutationen weisen wir darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als die bisherigen Alltagsmasken, die keinen Standards in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen.
Deshalb wird die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäften und drum herum, in Gotteshäusern und bei medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen, konkretisiert zu einer Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken.
Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken dringend angeraten.
In Niedersachsen gilt diese Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske insbesondere an folgenden Orten / in folgenden Situationen:
- in den derzeit geöffneten Bereichen des Handels, hierzu gehören: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkehandel, Abhol- und Lieferdienste, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien, Geschäfte für Optik und Hörgeräte, Banken, Poststellen etc,
- im öffentlichem Personenverkehr, d.h. in in Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Zügen, Taxen, Fähren sowie in Bahnhöfen, Haltestellen und deren Wartebereichen
- wenn Tätigkeiten oder Dienstleistungen die Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m erfordern. Das gilt insbesondere in der Gesundheitsversorgung, der Pflege und bei körpernahen Dienstleistungen. Hierzu gehören auch Arztpraxen.
- in Gottesdiensten und anderen religiösen Veranstaltungen in Kirchen, Synagogen, Moscheen und anderen geschlossenen Räumlichkeiten und auch bei Zusammenkünften anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften.
Kontaktbeschränkungen
Ändert sich durch die neue Verordnung etwas in den Kontaktbeschränkungen?
Nein, in den Kontaktbeschränkung/Abstandsgebot wird ein bislang bereits geduldetes Verhalten als ausdrücklich zulässig klargestellt.
Eine Person darf sich auch mit den zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren zusammen mit einem anderen Haushalt treffen. Dies gilt für den öffentlichen Bereich ebenso wie für die private Wohnung oder das eigene Grundstück.
Meine Frau und ich (beide über 80) machen unsere Erledigungen stets gemeinsam, so auch zum möglichen Impftermin - dürfen wir zu zweit in einem Taxi fahren?
Ja, das ist möglich. Auch bei zwei Personen aus verschiedenen Haushalten wäre dies möglich, da der Fahrer/die Fahrerin einerseits im zulässigen beruflichen Rahmen tätig ist und die zwei zu transportierenden Personen im Rahmen der gültigen Kontaktregelungen dabei sind.
Wenn ich mich mit einer Person aus einer WG oder Familie treffe, warum kann ich mich dann nicht gleich mit der ganzen Familie treffen?
Direkte Begegnungen von Menschen sollen soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen werden sicher seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare oder zweier Familien. Außerdem hat jedes Mitglied einer WG oder Familie wieder andere Kontakte gehabt, die die Infektionsgefahr erhöhen.
Meine Wohnung ist zum 01.02. gekündigt worden und der Umzug steht bevor – wer darf mir helfen?
Grundsätzlich darf Ihnen zunächst ein gewerbliches Umzugsunternehmen helfen. Die häufig im privaten Rahmen angewandte Variante der freundschaftlichen Hilfe fällt allerdings leider unter die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen. Vielleicht könnten Sie einen personenstarken Haushalt um Mithilfe bitten, deren Mitglieder Sie alleine tatkräftig unterstützen können.
Müssen Kinder jetzt komplett alleine spielen, wenn sie keine Geschwister zu Hause haben? Beziehungsweise dürfen sich Kindergruppen noch zum Spielen treffen, wenn ein Erwachsener dabei ist?
Ein einzelnes Kind kann nur alleine ohne elterliche Begleitung zu Besuch kommen. Ein Treffen von Kindern aus verschiedenen Haushalten in einer Gruppe ist nur im Rahmen einer regelmäßigen organisierten Betreuungssituation zulässig.
Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen?
Ja, dafür gibt es eine Ausnahmeregel: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
Für private Fahrgemeinschaften gelten leider die üblichen Kontaktregelungen, d.h. eine Person plus ein Haushalt.
Ab wann bin ich ein Haushalt? Wenn ich mit jemandem zusammen bin (Partner/in), oder nur, wenn wir zusammenwohnen?Entscheidend ist der feste, auf Dauer angelegte Zusammenschluss. Nicht zusammenwohnende Paare sind auch dann als ein Haushalt anzusehen, wenn sie zumindest an einigen Tagen gemeinsam in einer Wohnung, einem Haus leben.
Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt?
Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-Verordnung vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.
Die Ordnungsbehörden werden nicht systematisch die Wohnungen überprüfen, aber bei auffälligen Ereignissen (Feiern, größere und lautere Zusammenkünfte) schon nachschauen gehen.
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Sport
Kann ich mich weiterhin mit meiner Laufgruppe zum Joggen treffen?
Leider nein, Sie dürfen sich in den nächsten Wochen nur mit Menschen aus Ihrem eigenen Hausstand oder mit einer anderen Person zum gemeinsamen Joggen treffen.
»»» Hier geht zu weiteren Antworten auf Fragen rund ums Sporttreiben
Kleinkinder / Kita / Schule / Weiterbildung
Was hat sich beim Kinderkrankengeld verändert?
Mit dem Beschluss vom Bundesrat am 18.01.2021 können gesetzlich versicherte Eltern in diesem Jahr pro Kind und Elternteil 20 statt bisher zehn Tage Kinderkrankengeld beantragen.
Viele Familien und insbesondere Alleinerziehende nutzen derzeit die Großeltern oder Tante und Onkel zur Betreuung. Da nun Kinder nicht mehr gesondert behandelt werden:
Dürfen zwei (oder mehr) Kinder zu den Großeltern / zu Tante und Onkel gebracht werden?
Ja, das ist zulässig. Die Regelung zur Kinderbetreuung ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern und Nachbarn.
Was gilt nun in Förderschulen?
In Niedersachsen können Förderschulen in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören geführt werden.
In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird nicht zwischen Primar- und Sekundarbereich unterschieden. Diese (und nur diese) Förderschulen wechseln unabhängig von den konkreten Schuljahrgängen für eine Woche in Scenario C, also ins Homeschooling und danach ganz in Scenario B, also in den Wechselunterricht.
Alle anderen Förderschulen, also diejenigen für die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören, die die Schuljahrgänge 1 bis 4 des Primarbereiches abdecken, wechseln für eine Woche in das Szenario C und dann in B.
Soweit diese Förderschulen die Schuljahrgänge 5 bis 10 des Sekundarbereiches abdecken, wechseln sie für die nächsten drei Wochen ganz in das Szenario C.
» Hier geht es weiteren Antworten auf Fragen zum Schulbetrieb
Finden Volkshochschul- und Musikschulkurse und andere außerschulische Bildungsangebote statt?
Seit der letzten Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist der Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung untersagt (§ 14a). Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.
Eine Ausnahme von den Kontaktbeschränkungen des § 2 Absatz 1 der Corona-Verordnung (Ein Haushalt plus eine Person) nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung liegt nur vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.
Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig.
Die Untersagung von Präsenzunterricht gilt zunächst bis zum Außerkrafttreten der Corona-Verordnung am 31. Januar 2021. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.
» Hier geht es zu weiteren Antworten auf Fragen rund um den Bildungsbereich
Öffnungsregelungen
Der Handel ist weitgehend geschlossen - was bleibt noch offen?Geöffnet bleiben danach Betriebe und Einrichtungen:
- des Lebensmittelhandels,
- der Wochenmärkte und des landwirtschaftlichen Direktverkaufs und der Hofläden in Bezug auf den Handel mit Lebensmitteln,
- des Getränkehandels, der Abhol- und Lieferdienste,
- der Reformhäuser, der Babyfachgeschäfte,
- der Apotheken, Sanitätshäuser und Drogerien,
- der Optikerinnen, Optiker, Hörgeräteakustikerinnen und Hörgeräteakustiker,
- der Tankstellen und Autowaschanlagen,
- der Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,
- der Banken und Sparkassen,
- der Poststellen,
- der Reinigungen und der Waschsalons,
- der Zeitungsverkaufsstellen,
- des Tierbedarfshandels und des Futtermittelhandels,
- des Großhandels und der Baumärkte, jeweils nur für gewerbliche Kundinnen und Kunden,
- des Brenn- und Heizstoffhandels,
- des Brief- und Versandhandels,
- und die Verkaufsstellen von Fahrkarten für den Personenverkehr.
Meine Haare werden immer unansehnlicher - sind denn Hausbesuche von Friseurinnen und Friseuren zulässig?
Nein, leider nicht. Da es sich um eine körpernahe Dienstleistung mit dem einhergehenden engen Kontakt (und Infektionsrisiko) handelt, ist die Dienstleistung generell nicht möglich. Da sich die Untersagung auf die körpernahe Dienstleistung an sich bezieht, ist der Ort unerheblich. Dieses Verbot gilt übrigens auch, wenn die Friseurleistung im Rahmen der erlaubten Kontakte (Besuch einer Person) erfolgen soll.
Ebenfalls untersagt sind Hausbesuche zur Inanspruchnahme anderer körpernaher Dienstleistungen, die nicht medizinisch verordnet sind (z.B. Kosmetik, Wellness-Massagen, Tattoo oder sexuelle Dienstleistungen).
Und wie ist das bei der medizinischen Fußpflege – sind dort Hausbesuche zulässig?
Ja, medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie oder Fußpflege sind weiterhin zulässig und können im Bedarfsfall auch im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen.
Kann ich mit einem von mir beauftragten Malermeister in den Baumarkt gehen, um mir Tapeten auszuwählen – er darf ja mit Gewerbeschein …
Nein! Gewerbliche Kunden (mit entsprechendem Nachweis) sind wie bisher für die Nutzung des Baumarkts legitimiert. Für Privatkunden (auch in Begleitung eines Gewerbekunden) bleiben die Baumärkte hingegen geschlossen. Eine Begleitung ist daher nicht möglich.
Ich betreibe ein Fotostudio – ist die Durchführung von Fotosessions zulässig?
Ja, Fotostudios dürfen ihr Handwerk unter Wahrung der Sicherheits- und Hygienestandards erbringen. Dabei ist die „1 Haushalt plus 1 Person“-Regel zu beachten.
Das gilt sowohl bei Tätigkeiten im Studio, als auch im öffentlichen Raum. Hierzu gehört auch ein Outdoorshooting. Die Verkaufsstelle (für Fotoartikel wie Kameras etc.) ist jedoch geschlossen zu halten.
Wie verhält es sich generell beim Handwerk bzw. bei handwerklichen Dienstleistungen?
Die Verordnung sieht für das Handwerk grundsätzlich keine Betriebsverbote vor. Sofern also handwerklichen Dienstleistungen nach § 10 der VO nicht ausdrücklich verboten sind (wie beispielsweise die körpernahen Dienstleistungen im Friseurhandwerk) ist der Betrieb bzw. die Durchführung von Leistungen im Handwerk zulässig.
» Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zum Thema Öffnungsreglungen und Dienstleistungen
Können wir uns ein Ferienhaus mieten, um dort gemeinsam mit Freunden (zusammen 2 Paare) Urlaub zu machen?
» Hier finden Sie weitere Antworten auf Fragen zu innerdeutschen Reisen.
Einreise aus Risikogebieten
Was muss ich beachten, wenn ich aus dem Ausland (insbesondere aus Risikogebieten) einreise?Dies gilt für Einreisen aus einem Risikogebiet mit einer besonders hohen Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Hochinzidenzgebiet) sowie für Einreisen aus einem Risikogebiet, in dem bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet).
» Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um Reisen und Einreise aus Risikogebieten
Bildergalerie:
Was tue ich, wenn ich Symptome habe, Kontakt mit einer infizierten Person hatte und wer muss wann in Quarantäne:
Weitere Antworten auf häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus – sortiert nach Themengebieten:
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Antworten auf alle arbeitsrechtlichen Fragen, auf Fragen zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen sowie zu den Themen Steuern, Vergaberecht, Verkehr und Arbeitsschutz finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung. mehrWissenschaft, Kultur & Weiterbildung – Antworten auf häufig gestellte Fragen
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Das Niedersächsische Finanzministerium räumt in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium diverse steuerliche Erleichterungen ein, um die Steuerpflichtigen zu entlasten. Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte steuerliche Fragen sowie eine Vorlage zur Beantragung von Steuererleicherungen. mehrErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Sind Hamsterkäufe sinnvoll? Können Coronaviren über Lebensmittel übertragen werden? Antworten auf alle Fragen zu den Themen Ernährung, Landwirtschaft, Tierschutz und Verbraucherschutz finden Sie auf der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. mehr- Vorschriften der Landesregierung
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Artikel-Informationen
erstellt am:
26.02.2020
zuletzt aktualisiert am:
26.01.2021